GAV/KVP

GAV/KVP GESAMTARBEITSVERTRAG DES WESTSCHWEIZER AUSBAUGEWERBES (GAV-SOR)

Der GAG-SOR 2019 legt die Minimalanforderungen fest, die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Ausbaugewerbe eingehalten werden müssen.

Er wurde ergänzt durch den Bundesbeschluss vom 29. Januar 2019 und ist somit verbindlich und muss von sämtlichen Unternehmen eingehalten werden, die ihm unterstellt und auf dem Gebiet der Westschweiz tätig sind.

Seit 1. Januar 2019 gilt ein neuer GAV, der bis Ende 2023 in Kraft bleibt.

Arbeitsvertrag
Arbeitsdokument zur Arbeitszeit
Information zur Arbeitszeit
Lohnabschluss 2020

Die Paritätische Berufskommission Freiburg für das Ausbaugewerbe der Westschweiz (PBKF-SOR) und das Baustelleninspektorat Freiburg (BIF) haben den Auftrag, die korrekte Anwendung des GAV durch die Unternehmen des Ausbaugewerbes zu veranlassen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck werden Kontrollen auf den Baustellen und Überprüfungen der GAV in den Betrieben durchgeführt.

ANZEIGEN

Sämtliche Unregelmässigkeiten, Versäumnisse oder Auffälligkeiten, die auf Baustellen festgestellt werden (Schwarzarbeit, grobe Verletzung des GAV etc.) können und sollen direkt an das Inspektorat gemeldet werden mittels des unten verlinkten Online-Formulars.

CARTEPRO ERSETZT DURCH SIAC/ISAB

Die Unternehmen, die im Besitz von Berufsausweisen sind, wurden im September darüber informiert, dass das System CartePro die Ausstellung dieser Ausweise Ende Dezember 2022 einstellen wird. Die zuständigen paritätischen Kommissionen arbeiten derzeit an der Inbetriebnahme des neuen Systems SIAC/ISAB, dass die Ausstellung von Berufsbescheinigungen und Berufsausweisen für Arbeitnehmer ermöglichen wird.

HABEN SIE PROBLEME ODER FRAGEN?

Zögern Sie nicht, SIAC telefonisch unter 0800 244 244 oder per E-Mail unter support@isab-siac.ch zu kontaktieren.

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE VORZEITIGE PENSIONIERUNG IM WESTSCHWEIZERISCHEN AUSBAUGEWERBE (KVP)

Mit der Absicht, die körperliche Beanspruchung von Arbeitnehmern im Westschweizer Ausbaugewerbe zu berücksichtigen und dem Personal auf Baustellen und in Werkstätten eine finanziell tragbare vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen, haben die Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften UNIA und SYNA, die den GAV unterzeichnet haben, am 10. November 2017 einen Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe (KVP) abgeschlossen. Dieser stützt sich auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Westschweizer Ausbaugewerbe (GAV-SOR). Wie im GAV-SOR werden die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung auch durch den bis 2018 gültigen KVP geregelt

«Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am vorhergehenden Tag vor Beginn der Arbeit bei der Stiftung RESOR zu melden.»

Die Meldung ist an das Inkassozentrum zu richten (E-Mail: annonce@upcf.ch).

AFEPP 
c/o Freiburger Arbeitgeberverband
Rue de l’Hôpital 15
Postfach 592
1701 Freiburg

026 350 33 00
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